Liebe Mitglieder, in der ab 1. Januar 2022 gültigen WBO-Satzung haben sich im Bereich Beitragswesen Neuerungen ergeben.
Sie kommen insbesondere bei folgenden Mitgliedern zum Tragen:
- A-Mitglieder, die heute schon mit weiteren Unternehmen zusammenveranlagt sind und WBO-Beitrag für diese Unternehmen bezahlen.
Bei diesen ändert sich die Beitragsveranlagung dahingehend, dass sie mit dem Unternehmen mit der höchsten Personalsumme (Hauptunternehmen) veranlagt werden, und die weiteren Unternehmen jeweils mit dem Mindestbeitrag (800 € je weiteres Unternehmen, Stand 01/2022) hinzuveranlagt werden (§ 3 Satzung, § 8 BUO). Die Umstellung erfolgt WBO-intern, Sie haben nichts weiter zu veranlassen. - A-Mitglieder, die heute zwar bereits A-Mitglied sind, weitere ÖPNV/Touristik-Unternehmen mit Sitz in Baden-Württemberg besitzen und mit diesen bislang nicht WBO-Mitglied sind.
Dies ist nach der Satzungsänderung so nicht mehr möglich. Mit der ebenfalls ab 1. Januar 2022 gültigen Beitragsordnung wurde die Voraussetzung dafür geschaffen, auch mit diesen Unternehmen dem Verband kostengünstig beizutreten. Der Verband hat dahingehend ein Auskunftsrecht gem. §.3.1.1.3 der Satzung gegenüber dem Mitglied.
Bitte teilen Sie uns daher folgendes mit:
Um die Beitragsrechnungen korrekt vorzubereiten, erbitten wir Rückmeldung bis zum 15. März 2022
* Auszug aus der Beitrags- und Umlageordnung (BUO)
§ 8 Zusammenveranlagung verbundener Unternehmen
Sind Mitglieder nach § 3.1.1 bzw. § 3.1.2 der Satzung aus persönlichen, sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen so miteinander verbunden, dass sie trotz rechtlicher Selbständigkeit als ein Unternehmen angesehen werden können, können alle Mitglieder, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, gemeinsam beim Verband beantragen, bei der Beitragserhebung zusammen veranlagt zu werden.
Die Verbindung nach § 8 Absatz 1 BUO wird vermutet, wenn ein ordentliches Mitglied Mehrheitsgesellschafter eines anderen ordentlichen Mitglieds ist oder das andere Mitglied auf andere Art und Weise beherrscht.
Die verbundenen Mitglieder haben den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung gegeben sind. Über den Antrag auf Zusammenveranlagung entscheidet der Vorstand.